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Steckersolaranlagen bis zu einer Wechslerleistung von 800 Watt sowie Solarmodule bis 2 kWp müssen nur noch im Marktstammdatenregister eingetragen werden.

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Häufig gestellte Fragen zu Balkon-PV-Anlagen

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen FAQ lediglich um rechtlich unverbindliche Hinweise handelt. Eine Rechtsberatung erfolgt damit nicht. Dementsprechend übernehmen wir für die hier getroffenen Aussagen keinerlei Haftung. Sollten Sie eine Rechtsberatung im Einzelfall wünschen, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsvertretung Ihres Vertrauens.

 

Der Begriff „Balkon-PV-Anlage“ ist gesetzlich nicht definiert. Im Kern wird damit jedoch eine Solarinstallation beschrieben, die

  • aus einem oder mehreren Solarmodulen besteht,
  • über eine sog. Scheinleistung von höchstens 600 Voltampere (VA; entspricht in etwa 600 Watt) verfügt und
  • steckerfertig ist, also über eine Steckdose des eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreises angeschlossen werden kann.

Verankert sind diese Kriterien in Ziffer 5.5.3 der VDE-Anwendungsregel 4105 („Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“). In der Praxis häufig verwendete Synonyme für Balkon-PV-Anlagen sind z. B. steckerfertige PV-Anlagen, Balkon-Kraftwerke, Guerilla-PV-Anlagen oder Plug-and-Play-PV-Anlagen.

In wirtschaftlicher Hinsicht sorgt eine Balkon-PV-Anlage – wie auch andere PV-Anlagen – dafür, dass der Anlagenbetreiber weniger Strom aus den Netz beziehen muss und somit seine Strombeschaffungskosten reduzieren kann. Ob diese Einsparungen die Anschaffungskosten für die Balkon-PV-Anlage aufwiegen, ist im Einzelfall zu bewerten. 

In rechtlicher Hinsicht bietet eine Balkon-PV-Anlage im Vergleich zu anderen PV-Anlagen im Wesentlichen den Vorteil, dass sie – wenn die Voraussetzungen von Ziffer 5.5.3 der VDE-Anwendungsregel 4105 erfüllt sind – auch ohne Elektrofachkraft in Betrieb gesetzt werden kann. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die Balkon-PV-Anlage über eine spezielle Energiesteckdose (z. B. über einen sog. Wieland-Stecker) angeschlossen ist; diese Energiesteckdose muss wiederum durch eine Elektrofachkraft nach den anerkannten Regeln der Technik installiert worden sein.

Ist die Balkon-PV-Anlage dagegen über eine hausübliche Schutzkontaktsteckdose (sog. Schuko-Stecker), greift die vorstehende Erleichterung nicht und die Anlage muss von einer Elektrofachkraft in Betrieb gesetzt werden.

Eine gesetzliche Leistungsgrenze für Balkon-PV-Anlagen gibt es derzeit nicht. Die Ziffer 5.5.3 der VDE-Anwendungsregel 4105 geht jedoch davon aus, dass nur bis zu einer Scheinleistung von 600 Voltampere (VA; entspricht in etwa 600 Watt) noch von einer Balkon-PV-Anlage gesprochen werden kann.

Die Leistungsgrenze von 600 VA bezieht sich nach der Ziffer 5.5.3 der VDE-Anwendungsregel 4105 dabei auf die „Anschlussnutzeranlage“ – ein Begriff, der nicht weiter definiert wird. In Anlehnung an die Bestimmungen aus der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) dürfte die Anschlussnutzeranlage jedoch so zu verstehen sein, dass alle Balkon-PV-Anlagen eines Anschlussnutzers (an einem Standort) zusammengerechnet werden. Anschlussnutzer ist dabei jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt (siehe § 1 Abs. 3 NAV).

Was heißt das konkret? Betreibt ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus eine Solarinstallation mit einer Scheinleistung von höchstens 600 VA, ist die oben genannte Leistungsgrenze eingehalten. Gleiches gilt, wenn zwei unterschiedliche Mieter dieses Mehrfamilienhauses jeweils eine Solarinstallation mit einer Scheinleistung von höchstens 600 VA betreiben. Denn es dürften dann zwei Anschlussnutzeranlagen vorliegen, so dass die vorstehende Grenze von 600 VA jeweils zur Anwendung kommen kann.

Betreibt ein und derselbe Anschlussnutzer mehrere (Balkon-)PV-Anlagen im Rahmen des gleichen Anschlussnutzungsverhältnisses, dürften die Leistungen dieser unterschiedlichen Anlagen mit Blick auf die VDE-Anwendungsregel 4105 zusammenzurechnen sein. Überschreitet die maximale Scheinleistung hiernach 600 VA (entspricht in etwa 600 Watt), kann nicht mehr von einer Balkon-PV-Anlage oder von mehreren Balkon-PV-Anlagen ausgegangen werden; die Erleichterungen der VDE-Anwendungsregel 4105 können dann also nicht mehr in Anspruch genommen werden.

In anderen Fällen, z. B. wenn zwei Nachbarn jeweils eigene Balkon-PV-Anlagen betreiben, findet eine „Verklammerung“ mit Blick auf die VDE-Anwendungsregel 4105 nicht statt. Es liegen dann also zwei unterschiedliche Balkon-PV-Anlagen vor, für die jeweils die Erleichterungen aus der VDE-Anwendungsregel 4105 in Anspruch genommen werden können – wenn deren weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Ob und inwieweit die Voraussetzungen der „Verklammerungsvorschrift“ aus § 24 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) erfüllt sind, spielt mit Blick auf die VDE-Anwendungsregel 4105 keine Rolle. Es ist also denkbar, dass zwar nach der VDE-Anwendungsregel 4105 keine „Verklammerung“ stattfindet, nach § 24 EEG aber schon.

Die Errichtung und der Betrieb einer PV-Anlage mit einer Leistung von mehr als 600 VA ist nicht per se unzulässig. Allerdings können in einem solchen Fall die Erleichterungen aus der VDE-Anwendungsregel 4105 (im Wesentlichen: Inbetriebsetzung auch ohne Elektrofachkraft möglich) nicht mehr in Anspruch genommen werden (vgl. Ziffer 5.5.3 der VDE-Anwendungsregel 4105). Es gelten dann also die Vorgaben der VDE-Anwendungsregel 4105 ohne Erleichterungen.

Wird eine weitere (Balkon-)PV-Anlage zu einer bestehenden Balkon-PV-Anlage hinzugebaut, bleiben die Erleichterungen, die für die bestehende Balkon-PV-Anlage mit Blick auf die VDE-Anwendungsregel 4105 ggf. in Anspruch genommen worden sind, grundsätzlich unberührt. D. h. konkret, dass mit Blick auf die VDE-Anwendungsregel 4105 grundsätzlich nur die „Neuanlage“ zu bewerten ist. Überschreitet diese „Neuanlage“ für sich genommen die Leistung von 600 VA (entspricht in etwa 600 Watt), kommen die Erleichterungen nach der VDE-Anwendungsregel 4105 hierfür nicht mehr in Frage. Führt sie dazu, dass der jeweilige Anschlussnutzer am selben Standort PV-Anlagen mit einer Leistung von insgesamt mehr als 600 VA betreibt, kommen die Erleichterungen nach der VDE-Anwendungsregel 4105 für die „Neuanlage“ ebenfalls nicht mehr in Frage (vgl. Ziffer 5.5.3 der VDE-Anwendungsregel 4105).

Bei Errichtung und Betrieb von Balkon-PV-Anlagen sind eine ganze Reihe an gesetzlichen Regelungen zu beachten, insbesondere aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), aus dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG). Daneben kann es auch auf die Bestimmungen aus bestimmten Verordnungen ankommen, so z. B. aus der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV). Schließlich kommt es regelmäßig auf die Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) an, speziell auf die VDE-Anwendungsregel 4105 („Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“), vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG.

Ja. Die Informationspflicht gilt unabhängig davon, welche Leistung die Balkon-PV-Anlage konkret aufweist, wer der Anlagenbetreiber sein wird und/oder ob sie über eine Schutzkontakt-Steckdose (Haussteckdose) oder über einen sog. Wieland-Stecker angeschlossen wird (vgl. u. a. § 8 EEG, § 19 Abs. 2 und 3 NAV und Ziffer 4.3 der VDE-Anwendungsregel 4105).

Nein. Eine Balkon-PV-Anlage ist aber nach ihrer Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren (vgl. § 5 Abs. 1, 5 MaStRV).

In der Regel ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) Bauordnung Berlin). Mit letzter Sicherheit lässt sich die Frage aber nur im Einzelfall beantworten. Bitte wenden Sie sich dazu bei Bedarf an kompetente Stellen.

In der Regel ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich (vgl. § 554 BGB). Es liegt derzeit allerdings ein Referentenentwurf für eine Gesetzesänderung vor, nach der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb von Balkon-PV-Anlagen verlangen können. Wegen der Einzelheiten wenden Sie sich bei Bedarf bitte an kompetente Stellen.

In der Regel ist die Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich (vgl. §§ 906, 1004 BGB analog). Mit letzter Sicherheit lässt sich die Frage aber nur im Einzelfall beantworten. Bitte wenden Sie sich dazu bei Bedarf an kompetente Stellen.

Wird der Netzbetreiber nicht über die geplante Errichtung einer Balkon-PV-Anlage informiert, kommen verschiedene Rechtsfolgen in Betracht. Denkbar ist z. B., dass der Netzbetreiber die elektrische Anlage überprüft (vgl. § 15 NAV). Unter Umständen kommt auch eine Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung in Betracht (vgl. § 24 NAV), so dass kein Strom mehr eingespeist bzw. bezogen werden kann. Daneben sind auch Schadensersatzansprüche denkbar (vgl. § 280 BGB). Ggf. liegt auch strafbares Verhalten vor.

Ja. Nach § 8 Abs. 1 EEG sind (auch) Balkon-PV-Anlagen auf Wunsch des Anlagenbetreibers an das Stromnetz für die allgemeine Versorgung anzuschließen. Dabei werden die Anlagen regelmäßig mittelbar an das Stromnetz angeschlossen. Denn zwischen Anlage und Netz befindet sich in aller Regel noch das „Hausnetz“.

Die Bestimmung des genauen Netzverknüpfungspunktes erfolgt zwar stets im Einzelfall (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG). Bei Balkon-PV-Anlagen gilt jedoch in aller Regel der Netzverknüpfungspunkt des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, als gesetzlicher Netzverknüpfungspunkt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 EEG). Somit erfolgt die Netzverknüpfung üblicherweise über das „Hausnetz“.

Technische Vorgaben beim Netzanschluss (auch von Balkon-PV-Anlagen) sind an verschiedenen Stellen zu finden: Gesetzlicher Ausgangspunkt ist dabei § 10 Abs. 2 EEG, wonach die im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers eingehalten werden müssen und außerdem § 49 EnWG entsprochen werden muss. Nach § 49 EnWG muss die technische Sicherheit gewährleistet sein, wobei dazu die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Das Einhalten dieser Regeln wird gesetzlich vermutet, wenn u. a. die Vorgaben aus den VDE-Anwendungsregeln eingehalten werden; im Bereich der Balkon-PV-Anlagen kommt es dabei entscheidend auf die VDE-Anwendungsregel 4105 an. Diese verweist unter Ziffer 5.5.3 zudem auf die Anforderungen nach DIN VDE V 0100-551-1. Im Einzelfall kann es auf weitere technische Vorgaben ankommen.

Nach der VDE-Anwendungsregel 4105 ist das – wenn überhaupt – nur zulässig, wenn die Inbetriebsetzung der Balkon-PV-Anlage über eine Elektrofachkraft erfolgt. Außerdem müssen dann alle weiteren Voraussetzungen der VDE-Anwendungsregel 4105 vollumfänglich erfüllt sein. Die Erleichterungen, die die VDE-Anwendungsregel 4105 für Balkon-PV-Anlagen vorsieht, können bei einem Anschluss über eine sog. Schutzkontaktsteckdose (Haussteckdose/Schuko‑Steckdose) jedenfalls nicht in Anspruch genommen werden.

Zu beachten ist außerdem, dass der Anschluss über eine sog. Schutzkontaktsteckdose (Haussteckdose/Schuko‑Steckdose) nach bestimmten regionalen Förderrichtlinien ausgeschlossen ist. Außerdem können wir als Netzbetreiber den Anschluss über eine sog. Schutzkontaktsteckdose (Haussteckdose/Schuko‑Steckdose) – unabhängig von den Bestimmungen der VDE-Anwendungsregel 4105 – je nach den Umständen des Einzelfalls verbieten (vgl. § 10 Abs. 2 EEG).

Aus Ziffer 5.5.3 der VDE-Anwendungsregel 4105 folgt, dass eine Inbetriebsetzung einer Balkon-PV-Anlage auch ohne Elektrofachkraft zulässig ist, wenn, vereinfacht ausgedrückt,

  • sie über eine Scheinleistung von höchstens 600 VA je Anschlussnutzeranlage verfügt (entspricht in etwa 600 Watt),
  • sie über eine bereits vorhandene, spezielle Energiesteckdose angeschlossen wird (sog. Wielandstecker) und
  • ein Zweirichtungszähler vorhanden ist.

Ist eine dieser Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt, so muss die Inbetriebsetzung von einer Elektrofachkraft ausgeführt werden. Diese installiert nicht nur die gesetzlich geforderte spezielle Energiesteckdose, sondern prüft unter anderem auch vorhandene Leitungen und Sicherungen auf ihre Tauglichkeit. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Anschluss immer einer Fachkraft zu übertragen.

Der Betrieb einer Balkon-PV-Anlage erfordert grundsätzlich einen sog. Zweirichtungszähler (vgl. u. a. Ziffer 5.5.3. der VDE-Anwendungsregel 4105). Das ist ein Zähler, der nicht nur misst, wieviel Strom aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch wieviel Strom in das Netz eingespeist wird. Dies ist deswegen notwendig, weil die Strommengen, die in das Netz eingespeist werden, unabhängig von der Inanspruchnahme einer EEG‑Förderung messtechnisch erfasst werden müssen.

Bei der Nutzung eines bloßen Einrichtungszählers ohne Rücklaufsperre bestünde die Möglichkeit, dass sich dieser „rückwärts dreht“. Ein solches „Rückwärtsdrehen“ ist verboten und könnte verschiedene Straftatbestände (z. B. Betrug, Steuerhinterziehung) bzw. Ordnungswidrigkeiten (z. B. Steuerverkürzung) erfüllen. Denn ein Rückwärtsdrehen verfälscht die Angabe der tatsächlichen Bezugsmenge.

Zuständig für Einbau, Betrieb und Wartung des (Zweirichtungs-)Zählers ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 MsbG grundsätzlich der Messstellenbetreiber. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist dabei in der Regel der Netzbetreiber.

Generell hat der Anlagenbetreibende die Kosten für die erforderliche(n) Messeinrichtung(en) zu tragen (vgl. § 16 Abs. 1 EEG). Die Stadtwerke Uelzen übernehmen diese Kosten für die Anlagenbetreiber*innen.

Die Kosten, die der Messstellenbetreiber insoweit vom Anlagenbetreiber verlangen darf, sind jedoch durch die sog. Preisobergrenze gedeckelt. Die konkrete Preisobergrenze hängt vom Einzelfall ab, beträgt aber regelmäßig 20,- € pro Jahr. 

Werden die erforderlichen technischen Vorgaben nicht eingehalten (siehe unter 3.), drohen dem Anlagenbetreiber verschiedene Rechtsfolgen. Denkbar ist z. B., dass der Netzbetreiber die elektrische Anlage überprüft (vgl. § 15 NAV). Unter Umständen kommt auch eine Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung in Betracht (vgl. § 24 NAV), so dass kein Strom mehr bezogen werden kann. Daneben sind auch Schadensersatzansprüche denkbar (vgl. § 280 BGB). Ggf. liegt auch strafbares Verhalten vor.

Grundsätzlich ja.  Angesichts der geringen Leistung von Balkon-PV-Anlagen und angesichts der Tatsache, dass regelmäßig zumindest ein Teil des erzeugten Stroms „vor“ dem Netz selbst verbraucht werden wird, dürfte die finanzielle Förderung nach dem EEG jedoch eher gering ausfallen. Ein Beispiel: Geht man von einer Anlagenleistung von 600 Watt, von 1.000 Sonnenstunden im Jahr und von einem EEG-Fördersatz von 12 Ct./kWh aus, betrüge die EEG-Förderung bei Volleinspeisung 72,- € (= 0,6 x 1.000 x 0,12 €).

Die Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung nach dem EEG für Balkon-PV-Anlagen ergeben sich insbesondere aus den §§ 19, 48 EEG. Zudem muss rechtzeitig die Auswahl und Mitteilung einer Veräußerungsform gegenüber dem Netzbetreiber erfolgen, vgl. § 21c Abs. 1 EEG; regelmäßig wird dies die Veräußerungsform der Einspeisevergütung sein. Wenden Sie sich bei Einzelfragen bitte an kompetente Stellen.

Die finanzielle Förderung nach dem EEG wird für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Balkon-PV-Anlage zzgl. des Rests des letzten Förderjahres gewährt (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 EEG).

Beispiel: Inbetriebnahme am 03.05.2023. Ende der Förderung mit Ablauf des 31.12.2043.

Die Höhe der finanziellen Förderung nach dem EEG ist im Einzelfall zu bestimmen und hängt u. a. vom konkreten Inbetriebnahmedatum der Balkon-PV-Anlage ab. In der Regel kann bei Überschusseinspeisung mit einer finanziellen Förderung von derzeit etwa 8 Ct./kWh gerechnet werden. Zu berücksichtigen ist, dass die finanzielle Förderung nur für den in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten Strom gezahlt wird, nicht für den „vor“ dem Netz verbrauchten Strom.

Ein Verzicht auf den Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber als grundsätzlich zulässig angesehen.

Verstößt der Anlagenbetreiber gegen seine Pflichten aus dem EEG, kann er dazu verpflichtet sein, eine Strafzahlung an den Netzbetreiber zu leisten. Die Stromzahlung beträgt dabei im Grundsatz 10,- € pro Kalendermonat des Verstoßes pro kW Leistung der Anlage (vgl. § 52 EEG). Ggf. liegt auch strafbares Verhalten vor.

Grundsätzlich: Ja.

EEG-Anlagen sind grundsätzlich im Marktstammdatenregister zu registrieren (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 MaStRV). Das gilt unabhängig davon, ob eine finanzielle Förderung nach dem EEG beansprucht wird. Registrierungspflichtig ist der jeweilige Anlagenbetreiber. Die Registrierungsfrist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme der EEG-Anlage (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV). Die Registrierung kann über das entsprechende Internetportal der Bundesnetzagentur erfolgen.

Das hängt vom Einzelfall ab. Nimmt der Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch, greift die jährlich wiederkehrende Mitteilungspflicht aus § 71 EEG. Danach hat der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Wesentlichen mitzuteilen, wie viel Strom aus der Balkon-PV-Anlage im jeweiligen Vorjahr in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist worden ist.

Registrieren Anlagenbetreiber ihre Balkon-PV-Anlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig im Marktstammdatenregister (vgl. dazu unter 1.), stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (vgl. § 21 Nr. 1 MaStRV). Außerdem wird der finanzielle Anspruch nach dem EEG für die Dauer des Pflichtverstoßes nicht fällig. Das heißt, die Zahlung der finanziellen Förderung nach dem EEG kann ausgesetzt werden, bis die ordnungsgemäße Registrierung erfolgt ist (vgl. § 23 Abs. 1 MaStRV).

Verstößt ein Anlagenbetreiber gegen seine Mitteilungspflicht aus § 71 EEG, wird der Anspruch auf finanzielle Förderung ebenfalls nicht fällig; entsprechendes gilt für Abschläge hierauf (vgl. § 26 Abs. 2 EEG).

Ja.

Der VDE hat im Januar 2023 ein Positionspapier zu Balkon-PV‑Anlagen veröffentlicht. Darin appelliert er daran, den Rechtsrahmen für Balkon-PV-Anlagen kurzfristig zu ändern und die Rahmenbedingungen zu verbessern.

Zudem hat das Bundeswirtschaftsministerium am 05.05.2023 seine Photovoltaik-Strategie veröffentlicht. Danach soll die Nutzung von Balkon-PV-Anlagen erleichtert werden, etwa indem eine Schutzkontaktsteckdose (Haussteckdose/Schuko‑Steckdose) als zulässige „Energiesteckvorrichtung“ zugelassen wird.

Diese Änderungen sind – genauso wie der jüngste Vorschlag des Bundesjustizministeriums, wonach Balkon-PV-Anlagen im Mietrecht privilegiert werden sollen – jedoch bislang nicht in Kraft getreten.