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Wir empfehlen vor dem Kauf Ihrer Anlage, die Anschlussmöglichkeit und die Anschlusskosten an Ihrem Netzverknüpfungspunkt zu prüfen. Die Anmeldung sowie Planung Ihrer PV-Anlage wird durch ein Fachunternehmen oder Elektroinstallateur durchgeführt. Bestenfalls holen Sie sich mehrere Angebote ein. Hierfür müssen Sie das Fachunternehmen beauftragen. Eine Übersicht der zugelassenen Installateure in unserem Netzgebiet finden Sie hier.

Ihr beauftragter Installateur setzt sich mit uns in Verbindung. Damit wir Ihre Anfrage prüfen können, benötigen wir nachstehende von Ihnen einzureichende Daten und Planunterlagen, welche uns in der Regel von Ihrem beauftragten Installateur bereitgestellt werden.

  • Adresse der Erzeugungsanlage
  • Adresse des Anlagenbetreibers
  • Art der Erzeugungsanlage
  • Geplante Gesamtleistung
  • Vorhandensein eines Hausanschlusses
  • Amtlicher Lageplan mit eingezeichnetem Anlagenstandort (diesen Plan erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde)
  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers (nur, wenn der Antragsteller nicht der Grundstückseigentümer ist)
  • Konformitätsbescheinigungen der Wechselrichter und Module
  • Unterlagen zum NA-Schutz

Haben wir alle Anfrageunterlagen erhalten, führen wir eine Netzverträglichkeitsprüfung durch. (Es wird geprüft, ob die Einspeisung mittels Ihrer PV-Anlage an Ihrem Hausanschluss erfolgen kann.)

Sollten sich unsererseits Rückfragen ergeben, kontaktieren wir Sie oder das beauftragte Fachunternehmen. Das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung teilen wir Ihrem Installateur schriftlich per Post oder E-Mail mit. In unserem Schreiben sind alle von uns gestellten Bedingungen für die Einspeisung aufgelistet. Die Gültigkeit der Einspeisezusage ist begrenzt auf drei Monate.

 

Hier finden Sie hilfreiche Dokumente:

Beiblatt technische Anschlussbedingungen

Anmeldung zum Netzanschluss

 

Fomblatt 1 und 2 für die Inbetriebsetzung von PV Anlagen:

Technische Anschlussregeln Niederspannung (VDE-AR-N 4100)

Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105)

Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Formulare - (VDE-AR-N 4105:2018-11)

 

Zudem muss Ihr Installateur die aktuellen technischen Anschlussbedinungen beachten.

 

Die Anmeldung zur Inbetriebnahme erfolgt durch den Installateur nach erfolgreicher Installation. Erfolgreich ist die Installation, wenn alle Montagetätigkeiten sowie die Fertigmeldung durchgeführt wurden und uns alle benötigten Unterlagen vorliegen. Die erforderlichen Dokumente sind im Punkt 2 aufgelistet. Diese kann Ihr Installateur uns gerne in elektronischer Form mit dem Betreff „Anmeldung PV-Anlage“ per E-Mail an senden.

Liegen uns alle Unterlagen vollständig vor, dann können wir mit Ihrem Installateur telefonisch oder schriftlich einen Termin zur Zählersetzung vereinbaren.

Die Anmeldepflicht gilt grundsätzlich für alle EEG/KWK-Anlagen, welche an ein Verteilnetz in der Nieder- oder Mittelspannung unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Daneben sind auch ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate von der Anmeldepflicht umfasst.

Gemäß § 5 Abs.1 MaStRV müssen Betreiber die EEG/KWK- Anlage bei Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister angemeldet haben. Die Frist für die Registrierung der Anlage beträgt 1 Monat nach Eintritt des „Ereignisses“, d.h. der Inbetriebnahme.

Der Gesetzgeber möchte mit dem neuen EEG die dezentrale Erzeugung, sowie den dezentralen Verbrauch von erneuerbarem Strom fördern, um die Netze zu entlasten. Daher wird der Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers von mindestens 10% der Gesamterzeugung vorausgesetzt, eine Überschusseinspeisung wird dann nach dem EEG vergütet. Der Vergütungssatz für eingespeisten Strom neu anzumeldender Anlagen sinkt monatlich, trotzdem lohnt sich in vielen Fällen noch der Betrieb einer neuen EEG-Anlage. Wichtig ist, vor der Auftragsvergabe verschiedene Möglichkeiten (auch im Hinblick auf Energiespeichertechnik) durchkalkuliert zu haben. Ebenso ist ein Anlagenbetreiber angehalten, sich über das aktuelle EEG, sowie Gesetzesnovellen zu informieren. Eine Rechtsberatung durch die Stadtwerke Uelzen GmbH kann nicht geleistet werden.

Für EEG-Anlagen garantiert der Gesetzgeber eine Vergütung für einen Zeitraum von zwanzig Jahren. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Dies ist für größere EEG-Anlagen bereits Pflicht (siehe EEG § 37 ff.). KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 50 kW bekommen den gesetzlichen Zuschlag für einen Zeitraum von zehn Jahren oder wahlweise für die Dauer von 30000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Nach der Erfassung des Zählerstandes erstellen die SWUE eine kalenderjährliche schriftliche Gutschrift für die Stromeinspeisung, es können auch monatliche Abschlagszahlungen an den Anlagenbetreiber vereinbart werden. Bei KWK-Anlagen kann auch quartalsweise abgerechnet werden.